Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
strafgesetzbuch § 154Teileinstellung bei mehreren Taten § 154aBeschränkung der Verfolgung § 154bAbsehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154cAbsehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154dVerfolgung bei zivil-
oder verwaltungs-
rechtlicher Vorfrage § 154eAbsehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154fEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155aTäter-
Opfer-
Ausgleich § 155bDurchführung des Täter-
Opfer-
Ausgleichs § 156Anklagerücknahme § 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Rechtsprechung zu § 154 StPO
5.802 Entscheidungen zu § 154 StPO in unserer Datenbank:
- AG Koblenz, 31.03.2020 - 33 Ds 2010 Js 19175/19
Vorläufige Einstellung, Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, zusätzliche ...
- BGH, 30.01.2024 - 5 StR 463/23
Ermittlung und Würdigung von nach § 154 StPO eingestellten strafbaren Handlungen ...
- BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum ...
- BGH, 25.09.2014 - 4 StR 69/14
Teilweise Verfahrenseinstellung (Einstellungsbeschluss: Bestimmtheit, Parallele ...
- BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21
Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
Unanfechtbarkeit der Kostentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung nach § 154 ...
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
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Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ...
- BGH, 13.03.2024 - 4 StR 292/23
- BayObLG, 07.03.2024 - 207 StRR 20/24
Berufung, Staatsanwaltschaft, Einzelstrafe, Gesamtstrafe, Revision, Strafrahmen, ...
- BGH, 03.05.2017 - 2 StR 576/15
Pflicht zur Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte ...
§ 154 StPO in Nachschlagewerken
- § 154 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Opportunitätsprinzip
Querverweise
Auf § 154 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 1. - Allgemeines
- § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 154 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 430 (Stellung in der Hauptverhandlung)