Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommen namentlich
(2) 1Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 116 StPO
1.679 Entscheidungen zu § 116 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
- BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20
Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 01.03.2021 - 3 Ws 140/21
Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls wegen neuer Straferwartung
- OLG München, 01.03.2021 - 3 Ws 140/21
- OLG Hamm, 30.01.2024 - 2 Ws 12/24
Untersuchungshaft, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, Verurteilung, lange ...
- BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ...
- KG, 30.04.2024 - 5 Ws 67/24
Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach ...
- BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines ...
§ 116 StPO in Nachschlagewerken
- § 116 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Haftbefehl
- Untersuchungshaft (Deutschland)
Querverweise
Auf § 116 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
§ 117 (Haftprüfung)
§ 121 (Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate)
§ 122 (Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)
§ 123 (Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen)
§ 126 (Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen)
§ 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 19 (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 25 (Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls)