Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. 2Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) 1Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 120 StPO
1.184 Entscheidungen zu § 120 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten
- OLG Celle, 17.05.2021 - 2 Ws 145/21
Keine Bindungswirkung des Antrags auf Außervollzugsetzung für Haftrichter; ...
- BGH, 07.03.2024 - StB 14/24
- OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 2 Ws 5/24
Haftprüfungsverfahren beim OLG, Sechsmonatsfrist, Beginn der Hauptverhandlung, ...
- BGH, 19.10.2023 - StB 63/23
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung ...
- AG Halle/Saale, 26.06.2012 - 395 Gs 300/12
Untersuchungshaft: Anspruch auf Akteneinsicht des Verteidigers vor Durchführung ...
- BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
- OLG München, 18.01.2019 - 2 Ws 43/19
Prüfungskompetenz des Haftgerichts nach Vorlage der Akten an das ...
- OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der ...
- BGH, 19.10.2023 - AK 58/23
Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem ...
Querverweise
Auf § 120 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 120 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 307 II (Keine Vollzugshemmung) (zu § 120 II)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 15 (Ersatzpflichtige Kasse) (zu § 120 VII)