Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) 1Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. 2Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) 1Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. 2In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Rechtsprechung zu § 377 StPO
25 Entscheidungen zu § 377 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 23.11.2001 - 3 Ws (B) 566/01
Fahrverbot - Langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil
- VG Trier, 04.03.2008 - 3 K 888/07
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Veruntreuung von Geld eines Betreuten
- BGH, 07.11.1957 - 2 ARs 143/57
- RG, 24.02.1919 - III 6/19
1. Darf in der schwurgerichtlichen Hauptverhandlung nach Kundgabe des Spruches ...
- BVerwG, 05.02.1969 - III DB 35.68
Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts im Verfahren auf Erhöhung, ...
- LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04
Auskunftsansprüche gegenüber Internet-Providern wegen Urheberrechtsverletzungen ...
- BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
- OLG Nürnberg, 10.09.1990 - Ws 220/90
Zulässigkeit einer vom Nebenkläger eingereichten Berufung; Möglichkeit des ...
- RG, 23.12.1921 - 1890/21
1. Form der Losentscheidungen nach § 284 Abs. 2 StPO. 2. Bedeutet es stets einen ...
- RG, 12.11.1920 - V 776/20
Greift § 377 Nr. 5 StPO. zugunsten eines in der Hauptverhandlung erst nach der ...
§ 377 StPO in Nachschlagewerken
- § 377 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Privatklage
Querverweise
Auf § 377 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 472 (Notwendige Auslagen des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 377 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 296 I (Rechtsmittelberechtigte) (zu § 377 II 2)