Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) 1Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. 2Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362. 3Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) 1Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. 2Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) 1Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. 2Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Rechtsprechung zu § 390 StPO
63 Entscheidungen zu § 390 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen ...
- BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21
Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage: ...
- VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 53/13
Willkürverbot; Beschwerdebefugnis; Nebenkläger
- OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
- LG Mannheim, 30.11.2021 - 4 Qs 48/21
Privatklageverfahren: Nachholbarkeit des Sühneversuchs nach Erhebung der ...
- BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte ...
- OLG Hamm, 19.07.2007 - 2 Ss 294/07
Nebenkläger; Revision; Begründung; Form; Unterzeichnung; Rechtsanwalt
- OLG Koblenz, 08.05.2014 - 2 Ws 216/14
Anordnung von Drogenscreenings in der Bewährungszeit auf Kosten der Staatskasse ...
- OLG München, 15.07.1985 - 2 Ws 768/85
keine Eröffnung vor Schwurgerichtskammer - §§ 390, 395, 397 Abs. 1 Satz 2 StPO, ...
- BGH, 04.12.1974 - 3 StR 298/74
Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen - Gesetzliche ...
Querverweise
Auf § 390 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 222b (Besetzungseinwand)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 471 (Kosten bei Privatklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 390 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 296 I (Rechtsmittelberechtigte) (zu § 390 I)