Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. 2Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 3Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Rechtsprechung zu § 379a StPO
25 Entscheidungen zu § 379a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 18.07.2016 - 2 Ws 130/16
Rechtsbehelfe gegen den rechtskräftigen Widerruf der Strafaussetzung zur ...
- OLG Hamburg, 27.01.1989 - 1 Ws 283/88
Nichtzahlung des Gebührenvorschusses; Privatklage; Rechtskräftige Zurückweisung
- OLG Celle, 04.04.1966 - 4 Ws 15/66
- OLG Hamburg, 21.02.2003 - 2 VAs 1/03
Zulässigkeit einer Vorschussanforderung im Justizverwaltungsverfahren
- OLG Brandenburg, 14.04.2005 - 2 Ws 47/05
Vergütung des beigeordneten Nebenklägerbeistands; Anwendbares Recht
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 - 8 W 455/08
Selbständiges Beweisverfahren: (Un-)Anfechtbarkeit der Anordnung einer ...
- OLG Karlsruhe, 19.07.1991 - 14 U 6/90
Anspruch auf Generalübernehmerwerklohn gegenüber einem Mitglied einer ...
- VerfGH Sachsen, 23.05.1996 - 19-IV-95
- BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im ...
- VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Strafprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit ...
Querverweise
Auf § 379a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 390 (Rechtsmittel des Privatklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 379a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 379a III 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 379a III 2)