Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) 1Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
05.09.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts | 27.08.2017 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 |
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 58 StPO
179 Entscheidungen zu § 58 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2011 - 1 StR 524/11
Anforderungen an die Wahllichtbildvorlage und Verwertbarkeit sowie Beweiswert bei ...
- OLG Nürnberg, 14.04.2009 - 2 St OLG Ss 33/09
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- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
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- BGH, 07.11.2000 - 5 StR 150/00
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- BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner ...
- BGH, 04.03.2010 - StB 46/09
Akteneinsicht (Zeuge; Zeugenbeistand); Zeuge (Beeinflussung durch die Kenntnis ...
- AG Bergheim, 19.06.2013 - 42 Ls 23/12
Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage führt zum Freispruch
Querverweise
Auf § 58 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 168b (Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70c (Vernehmung des Beschuldigten)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 243 II 1 (Gang der Hauptverhandlung) (zu § 58 I)