Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) 1Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. 2Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 68a StPO
58 Entscheidungen zu § 68a StPO in unserer Datenbank:
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Statthaftigkeit von Erörterungen und Beweiserhebungen zu Privat- und insbesondere ...
- LG Köln, 24.08.2020 - 28 O 83/20
- LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20
Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung
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Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld ...
- BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
- BGH, 05.11.2015 - 4 StR 183/15
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit: ...
- BGH, 29.09.1959 - 1 StR 375/59
Unerlässlichlichkeit einer Frage i.S.v. § 68a Strafprozessordnung (StPO) - ...
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Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der ...
- BGH, 02.10.1951 - 1 StR 421/51
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 68a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 48a (Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 40 (Vernehmung)