Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) 1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
"Ja".
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 65 StPO
24 Entscheidungen zu § 65 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.08.2017 - 4 Ws 130/17
Zeugnisverweigerungsrecht; Berufsgeheimnisträger; Wirtschaftsprüfer; juristische ...
- AG Marburg, 25.07.2007 - 51 Ls 2 Js 9569/07
- OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
Lückenhafte Beweiswürdigung; Unzutreffende Bewertungen der Angaben des ...
- BGH, 27.03.1962 - 1 StR 545/61
Rechtsmittel
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 448/61
Rechtsmittel
- BGH, 19.11.1953 - 3 StR 383/53
- BGH, 10.02.1960 - 2 StR 625/59
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für ...
- StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 2/11
- BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
Rechtliche Folgen des Unterbleibens einer Begründung der Anordnung einer ...
- OLG Düsseldorf, 04.09.2001 - 2a Ss 209/01
Stillschweigender Verzicht; Vereidigung eines Zeugen; Zeugenvereidigung; ...
Querverweise
Auf § 65 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 66 (Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161a I 3 (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 155 Nr. 1 (Eidesgleiche Beteuerungen) (zu § 65 I 2)