Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

(1) 1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf spricht:

"Ja".

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198), in Kraft getreten am 01.09.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198

Rechtsprechung zu § 65 StPO

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Querverweise

Auf § 65 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 65 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a I 3 (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 155 Nr. 1 (Eidesgleiche Beteuerungen) (zu § 65 I 2)
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