Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m)   
   Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 110 - 113)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 112
Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung

(1) 1Von der Einberufung der Versammlung der obersten Vertretung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.

(2) 1In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. 2§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Verschmelzungsbeschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1338), in Kraft getreten am 15.07.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.07.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes11.07.2011BGBl. I S. 1338

Querverweise

Auf § 112 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Verschmelzung durch Neugründung
              § 116 (Beschlüsse der obersten Vertretungen)
Was ist das?

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