Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160) |
Dritter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Neugründung (§§ 158 - 160) |
(1) Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist § 58 Abs. 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) § 75 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien haben die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 33 Abs. 1 des Aktiengesetzes) sowie die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sich auch darauf zu erstrecken, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
(3) 1Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen, hat der Einzelkaufmann den Prüfern eine Aufstellung vorzulegen, in der sein Vermögen seinen Verbindlichkeiten gegenübergestellt ist. 2Die Aufstellung ist zu gliedern, soweit das für die Prüfung notwendig ist. 3§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß in der Aufstellung aufgeführte Vermögensgegenstände überbewertet oder Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeführt worden sind.
bericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung § 160Anmeldung und Eintragung
Rechtsprechung zu § 159 UmwG
4 Entscheidungen zu § 159 UmwG in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 08.09.2003 - 93 O 47/03
- LG Wuppertal, 15.12.1998 - 6 T 761/98
Kostentragung bei Beauftragung eines Maklers zur Anforderung eines ...
- BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98
Ausgliederung zur Neugründung
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 - 32 O 113/05
Kein "kaltes Delisting" durch Verschmelzung einer börsennotierten AG auf nicht ...