Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160) |
Dritter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Neugründung (§§ 158 - 160) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
Rechtsprechung zu § 160 UmwG
6 Entscheidungen zu § 160 UmwG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 16.02.2000 - 3Z BR 389/99
Zur Anmeldung im Handelsregister
- FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08
Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses; ...
- BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98
Ausgliederung zur Neugründung
- LG Berlin, 08.09.2003 - 93 O 47/03
- LG Wuppertal, 15.12.1998 - 6 T 761/98
Kostentragung bei Beauftragung eines Maklers zur Anforderung eines ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2003 - L 4 (2) U 55/01
Unfallkasse des Bundes an Stelle des Bundes als eigener Träger der ...