Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160) |
Erster Unterabschnitt - Möglichkeit der Ausgliederung (§ 152) |
1Die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieses Kaufmanns kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen. 2Sie kann nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
Rechtsprechung zu § 152 UmwG
58 Entscheidungen zu § 152 UmwG in unserer Datenbank:
- VK Thüringen, 19.01.2024 - 5090-250-4003/401
Auftragswert ist nüchtern und seriös zu schätzen!
- OLG Naumburg, 04.03.2019 - 12 Wx 36/18
Beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit nicht übertragbar
- BFH, 22.11.2018 - II B 8/18
Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 ...
- OLG Hamm, 03.11.2020 - 27 W 98/20
Verschmelzung bei Überschuldung des Alleingesellschafters
Zum selben Verfahren:
- AG Norderstedt, 07.11.2016 - 66 IN 226/15
Insolvenz eines Einzelkaufmanns: Geltung des Schutzzwecks des ...
- KG, 03.03.2020 - Not 5/19
Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln im Verfahren der notariellen Fachprüfung
- OLG Rostock, 10.02.2021 - 1 W 37/20
Erforderlichkeit von Verschmelzungsbericht bei GmbH & Co. KG
- BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens ...
- OLG Frankfurt, 09.10.2017 - 20 W 222/17
Genehmigungspflichtigkeit nach § 2 Abs. 1 GrdstVG