Umwandlungsgesetz
Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189) |
Zweiter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§§ 180 - 184) |
Erster Unterabschnitt - Vollübertragung (§§ 180 - 183) |
(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Verschmelzung durch Aufnahme eines Versicherungsvereins und die für eine übernehmende Aktiengesellschaft im Falle der Verschmelzung jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Hat ein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung des Vereins ein unentziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuß oder einen Teil davon, so bedarf der Beschluß über die Vermögensübertragung der Zustimmung des Mitglieds oder des Dritten; die Zustimmung muß notariell beurkundet werden.
vorschriften § 181Gewährung der Gegenleistung § 182Unterrichtung der Mitglieder § 183Bestellung eines Treuhänders
Rechtsprechung zu § 180 UmwG
2 Entscheidungen zu § 180 UmwG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- FG Düsseldorf, 22.02.2011 - 6 K 3060/08
Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für ...
Querverweise
Auf § 180 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)