Umwandlungsgesetz

   Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)   
   Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189)   
   Zweiter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§§ 180 - 184)   
   Zweiter Unterabschnitt - Teilübertragung (§ 184)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 184
Anwendung der Spaltungsvorschriften

(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und die für übernehmende Aktiengesellschaften im Falle der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung geltenden Vorschriften des Dritten Buches und die dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Zweiten Buches auf den vergleichbaren Vorgang entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) § 176 Abs. 2 bis 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 184Anwendung der Spaltungs-
vorschriften
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Querverweise

Auf § 184 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

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