Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
Zweiter Teil - Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332) |
(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen Spaltungsplan auf.
(2) Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14 und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben:
(3) Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 und 13 nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
Rechtsprechung zu § 322 UmwG
82 Entscheidungen zu § 322 UmwG in unserer Datenbank:
- BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 227/22
Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Organisationsentscheidung
- LAG Hessen, 15.01.2021 - 10 Sa 918/20
1. Im Rahmen einer Gesamtabwägung spricht es maßgeblich für das Bestehen eines ...
- ArbG Hagen, 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20
Zu den Voraussetzungen für einen Betrieb-(teil-)übergang
- ArbG Hagen, 16.02.2021 - 5 Ca 753/20
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Betriebserwerberin
- ArbG Hagen, 23.02.2021 - 5 Ca 994/20
Zu den Voraussetzungen für einen Betriebs-(teil-)übergang
- ArbG Hagen, 25.02.2021 - 1 Ca 1081/20
Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2016 - 24 Sa 1773/15
Massenentlassung
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2016 - 3 Sa 71/16
Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung, Konsultationsverfahren, ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2016 - 3 Sa 162/16
Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung Betrieb
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 3 Sa 1268/15
Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 322 UmwG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 1 ff. (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)