Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
Zweiter Teil - Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332) |
1Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
Rechtsprechung zu § 325 UmwG
5 Entscheidungen zu § 325 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
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- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 129/04
1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als ...
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Helios Kliniken GmbH: Kein Aufsichtsrat erforderlich
- OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beschwerde gegen ...
- BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 325 UmwG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- §§ 111 ff. (Betriebsänderungen)