Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
Zweiter Teil - Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332) |
Zitiervorschläge
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§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 320(weggefallen)
§ 321Spaltungsfähige Gesellschaften
§ 322Spaltungsplan
§ 323Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 324Spaltungsbericht
§ 325Spaltungsprüfung
§ 326Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 327Barabfindung
§ 328Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 329Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
§ 330Eintragung der grenz-
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
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überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme