Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 39 - 45) |
Zitiervorschläge
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Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 |
§ 39Ausschluss der Verschmelzung
§ 39aVerschmelzungsbericht
§ 39bUnterrichtung der Gesellschafter
§ 39cBeschluss der Gesellschafter-
versammlung § 39dWiderspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 39ePrüfung der Verschmelzung § 39fZeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter § 40Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags § 41Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 42Entsprechend anzuwendende Vorschriften § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45(weggefallen)
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versammlung § 39dWiderspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 39ePrüfung der Verschmelzung § 39fZeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter § 40Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags § 41Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 42Entsprechend anzuwendende Vorschriften § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45(weggefallen)
Querverweise
Auf § 39b UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- § 45c (Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner)