Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 39 - 45) |
Zitiervorschläge
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1Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. 2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 |
§ 39Ausschluss der Verschmelzung
§ 39aVerschmelzungsbericht
§ 39bUnterrichtung der Gesellschafter
§ 39cBeschluss der Gesellschafter-
versammlung § 39dWiderspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 39ePrüfung der Verschmelzung § 39fZeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter § 40Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags § 41Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 42Entsprechend anzuwendende Vorschriften § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45(weggefallen)
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versammlung § 39dWiderspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 39ePrüfung der Verschmelzung § 39fZeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter § 40Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags § 41Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 42Entsprechend anzuwendende Vorschriften § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45(weggefallen)
Querverweise
Auf § 39e UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- § 311 (Verschmelzungsprüfung)