Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m)   
   Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e)   
   Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 39 - 45)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 39d
Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung

1Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. 2Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)10.08.2021BGBl. I S. 3436
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