Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72b) |
1Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Register geschlossen, so ist § 52 Abs. 3, 4, 6 bis 9 des Aktiengesetzes über die Nachgründung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn auf die zu gewährenden Aktien nicht mehr als der zehnte Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft entfällt oder wenn diese Gesellschaft ihre Rechtsform durch Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt hat, die zuvor bereits seit mindestens zwei Jahren im Handelsregister eingetragen war. 3Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
vertrags § 62Konzern-
verschmelzungen § 63Vorbereitung der Hauptversammlung § 64Durchführung der Hauptversammlung § 65Beschluß der Hauptversammlung § 66Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals § 67Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung § 68Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung § 69Verschmelzung mit Kapitalerhöhung § 70Geltendmachung eines Schadenersatz-
anspruchs § 71Bestellung eines Treuhänders § 72Umtausch von Aktien § 72aGewährung zusätzlicher Aktien § 72bKapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
Rechtsprechung zu § 67 UmwG
3 Entscheidungen zu § 67 UmwG in unserer Datenbank:
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Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG
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