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   BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20   

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https://dejure.org/2021,43556
BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20 (https://dejure.org/2021,43556)
BAG, Entscheidung vom 28.10.2021 - 8 AZR 371/20 (https://dejure.org/2021,43556)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 (https://dejure.org/2021,43556)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zweck und Zielsetzung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; Keine Abbedingung der Vorschriften des AGG im Voraus; Verhältnis zwischen immateriellem Schaden und materiellem Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG; Keine graduelle Gewichtung zwischen unmittelbarer und ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; Teilzeitbeschäftigung; Benachteiligung wegen des Geschlechts; Höhe der Entschädigung; keine Festsetzung der Entschädigung auf "Null"; Aufhebungsvertrag; konstitutives negatives Schuldanerkenntnis

  • rechtsportal.de

    Zweck und Zielsetzung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; Keine Abbedingung der Vorschriften des AGG im Voraus; Verhältnis zwischen immateriellem Schaden und materiellem Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG ; Keine graduelle Gewichtung zwischen unmittelbarer und ...

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein negatives Schuldanerkenntnis in einem Aufhebungsvertrag erfasst auch Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diskriminierungsverbot - und der vertragliche Ausschluss einer Entschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Benachteiligung wegen des Geschlechts - und eine Diskriminierungsentschädigung von Null?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Diskriminierung kann durch nachträgliche Abgeltungsklausel ausgeschlossen werden

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtzahlung von Überstundenzuschlägen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1268
  • ZIP 2022, 761
  • MDR 2022, 832
  • NZA 2022, 341
  • DB 2022, 745
  • NZA-RR 2022, 221
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für einen erlittenen immateriellen Schaden steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 95; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340) .

    Sie kann nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 96; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 28, aaO) .

    a) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat eine Doppelfunktion: Sie dient einerseits der vollen Kompensation des immateriellen Schadens und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 86) .

    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 23 f. ebenfalls zur Richtlinie 76/207/EWG; BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 87 mwN) .

    Hiervon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus  (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 88 f. mwN; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 21 mwN, BAGE 170, 340) .

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für einen erlittenen immateriellen Schaden steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 95; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340) .

    Sie kann nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 96; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 28, aaO) .

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - [Arjona Camacho] Rn. 33 mwN; 11. Oktober 2007 - C-460/06 - [Paquay] Rn. 46 mwN; BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 170, 340) .

    Hiervon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus  (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 88 f. mwN; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 21 mwN, BAGE 170, 340) .

    Sind allerdings Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden des Arbeitgebers belegen, kann Veranlassung bestehen, die Entschädigung höher festzusetzen (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 39, BAGE 170, 340) .

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Die Härte der Sanktion muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt ( vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asocia?£ia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 2 5 zur Richtlinie 76/207/EWG; 10. April 1984 - …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss in dem Fall, dass sich ein EU-Mitgliedstaat - wie hier Deutschland - für eine Sanktion entscheidet, die sich in den Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers einfügt - wie hier § 15 Abs. 2 AGG -, der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen ausreichen, um die volle Haftung seines Urhebers auszulösen  ( EuGH 22. April 1997 - C-180/95  - [Draehmpaehl] Rn. 18) .

    Im nationalen Recht vorgesehene Rechtfertigungsgründe können nicht berücksichtigt werden  ( EuGH 22. April 1997 - C-180/95  - [Draehmpaehl] aaO; 8. November 1990 -  C-177/88  - [Dekker] Rn. 25) .

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen abschließend zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht (vgl. etwa BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 138, 136; 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 24) .

    Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 23, aaO) .

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Von dieser Bestimmung erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (vgl. BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 66 mwN; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 59 mwN) .
  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Von dieser Bestimmung erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (vgl. BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 66 mwN; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 59 mwN) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Vielmehr wollten die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche - mit Ausnahme der unter Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags ausdrücklich erwähnten - ausgleichen und dies unabhängig davon, ob sie an diese dachten oder nicht (zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis vgl. etwa BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 42 ff. mwN) .
  • EuGH, 21.10.2021 - C-824/19

    Komisia za zashtita ot diskriminatsia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Für die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG ergibt sich zudem sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinien, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen sollen, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bieten (zur Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 35; 15. April 2021 - C-511/19 - [Olympiako Athlitiko Kentro Athinon] Rn. 22; 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 20 mwN) .
  • EuGH, 15.04.2021 - C-511/19

    Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Für die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG ergibt sich zudem sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinien, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen sollen, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bieten (zur Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 35; 15. April 2021 - C-511/19 - [Olympiako Athlitiko Kentro Athinon] Rn. 22; 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 20 mwN) .
  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20
    Für die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG ergibt sich zudem sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinien, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen sollen, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bieten (zur Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 35; 15. April 2021 - C-511/19 - [Olympiako Athlitiko Kentro Athinon] Rn. 22; 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 20 mwN) .
  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 24.06.2009 - 10 AZR 707/08

    Wettbewerbsverbot - Aufhebung durch Vergleich

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

  • LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 435/19
  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    aa) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 22) .
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    In einem konstitutiven negativen Schuldanerkenntnis wird der Wille der Parteien zum Ausdruck gebracht, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 32) .

    Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - aaO) .

  • LAG Niedersachsen, 10.11.2022 - 10 Sa 957/21

    Angemessen; Darlegungslast; Entschädigung; Entschädigungsanspruch;

    Sie muss auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen ( BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 17 ).

    Nach dieser Rechtsprechung kommt es weder auf Verschulden als Voraussetzung an, noch ist ein fehlendes Verschulden oder ein geringer Grad des Verschuldens des Arbeitgebers bei der Bemessung der Entschädigung zulasten der benachteiligten Person bzw. zugunsten des benachteiligenden Arbeitgebers berücksichtigungsfähig ( BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 28 ).

    So bestimmen die Art. 2 Abs. 1 sowohl der Richtlinie 2000/78/EG , als auch der Richtlinie 2000/43/EG , dass "Gleichbehandlungsgrundsatz" im Sinne dieser Richtlinien bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der in diesen Richtlinien genannten Gründe geben darf ( BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 24 ).

    Zwar kann Veranlassung bestehen, die Entschädigung höher festzusetzen, wenn Umstände erkennbar sind, die einen höheren Verschuldensgrad belegen ( BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 29; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 39, BAGE 170, 340 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2022 - 8 Sa 345/21

    Auslegung eines Prozessvergleichs

    Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen abschließend zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 32 mwN).

    Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 32 mwN).

    Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 32 mwN).

  • ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24, juris; EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 40, juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 43 und 69, juris).

    Ist Letzteres der Fall, entgehen die Vorschriften, Kriterien und Verfahren bereits der Qualifikation als Diskriminierung (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris, unter Hinweis auf EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2022 - 3 Sa 898/22

    Prozesskostenhilfe - Entschädigungszahlungen nach AGG - Vermögen

    Die Entschädigungszahlung gemäß § 15 Absatz 2 AGG hat eine Doppelfunktion: Sie dient einerseits der vollen Kompensation des immateriellen Schadens und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (BAG (Bundesarbeitsgericht) 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Randnummer 16; 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Randnummer 86).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2022 - 5 Sa 100/21

    Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag - Aufrechnung wegen

    Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 32, juris = NZA 2022, 341).

    Diese Bestimmung erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 8 und 33, juris = NZA 2022, 341).

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses

    Dabei kommt es nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. etwa BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 244/20 - Rn. 64; 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 35; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 59 mwN, BAGE 173, 67) .
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