Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2015 - C-407/14   

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https://dejure.org/2015,38594
EuGH, 17.12.2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,38594)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,38594)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,38594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arjona Camacho

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierende Entlassung - Art. 18 - Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Arjona Camacho

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierende Entlassung - Art. 18 - Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens - ...

  • hensche.de

    Diskriminierung: Schadensersatz, Diskriminierung: Entschädigung, Diskriminierung: Geschlecht

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz bei geschlechtsbezogener Diskriminierung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Arjona Camacho

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierende Entlassung - Art. 18 - Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1080
  • EuZW 2016, 183
  • NZA 2016, 471
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/73 hervorgeht, änderte diese Art. 6 der Richtlinie 76/207, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335) und Draehmpaehl (C-180/95, EU:C:1997:208), Rechnung zu tragen.

    Zu dieser Verpflichtung gehört es, dass diese Maßnahmen so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 76/207 erreicht wird, und dass sich die betroffenen Personen vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf sie berufen können (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 22, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art. 6 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie geeigneten Lösungen (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Im Fall einer diskriminierenden Entlassung kann jedoch die Gleichheit ohne Wiedereinstellung der diskriminierten Person oder aber finanziellen Ausgleich des ihr entstandenen Schadens nicht wiederhergestellt werden (Urteil Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 25).

    Wird schließlich als Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Wiederherstellung tatsächlicher Chancengleichheit die finanzielle Wiedergutmachung gewählt, so muss diese angemessen in dem Sinne sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Entlassung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Zu dieser Verpflichtung gehört es, dass diese Maßnahmen so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 76/207 erreicht wird, und dass sich die betroffenen Personen vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf sie berufen können (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 22, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art. 6 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie geeigneten Lösungen (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Die Maßnahmen, durch die tatsächliche Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann, müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23 und 24, Draehmpaehl, C-180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

    Wird schließlich als Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Wiederherstellung tatsächlicher Chancengleichheit die finanzielle Wiedergutmachung gewählt, so muss diese angemessen in dem Sinne sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Entlassung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art. 6 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie geeigneten Lösungen (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Die Maßnahmen, durch die tatsächliche Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann, müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23 und 24, Draehmpaehl, C-180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/73 hervorgeht, änderte diese Art. 6 der Richtlinie 76/207, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335) und Draehmpaehl (C-180/95, EU:C:1997:208), Rechnung zu tragen.

    Die Maßnahmen, durch die tatsächliche Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann, müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23 und 24, Draehmpaehl, C-180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-295/04

    Manfredi - Auslegung von Artikel 81 EG - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Ferner kann, um die Regelungen der DS-GVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden (vgl. EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - Rn. 44) .
  • OLG Dresden, 30.11.2021 - 4 U 1158/21

    Schadensersatz wegen Verletzung von Rechten aus der DSGVO ; Verantwortlicher im

    Dies bedeutet aber nicht, dass die Geldentschädigung zwingend "Strafcharakter" haben muss, sondern die Höhe des Anspruchs muss auf der Basis des Effektivitätsprinzips eine abschreckende Wirkung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C 407/14 Rz. 44).
  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - [Arjona Camacho] Rn. 33 mwN; 11. Oktober 2007 - C-460/06 - [Paquay] Rn. 46 mwN; 2. August 1993 - C-271/91 - [Marshall] Rn. 26, sämtlich insoweit übertragbar zur Richtlinie 76/207/EWG) .
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14   

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https://dejure.org/2015,23304
Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,23304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,23304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,23304)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Arjona Camacho

    Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Beschäftigungsbedingungen - Diskriminierende Entlassung - Gleichbehandlung - Verstoß - Art. 6 der Richtlinie 2006/54/EG - Erfordernis abschreckender Entschädigung oder abschreckenden Schadensersatzes - Vollständiger Ausgleich - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14
    31.1984, in dem Jahr, in dem die Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155) ergangen sind, hat es der Gerichtshof abgelehnt, Art. 6 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten den Erlass einer bestimmten Maßnahme vorschreiben würde, in jenen Fällen die Verpflichtung des Arbeitgebers, der sich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hatte zuschulden kommen lassen, einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber für die Stelle zu schließen, dessen Bewerbung aus einem diskriminierenden Grund abgelehnt worden war.

    15 - Vgl. Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 15), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 15) sowie Marshall (C-271/91, EU:C:1993:355, Rn. 17 und 18).

    16 - Vgl. entsprechend Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 18) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Zu solchen Maßnahmen könnten zum Beispiel Vorschriften gehören, die den Arbeitgeber zur Einstellung des diskriminierten Bewerbers verpflichten oder eine angemessene finanzielle Entschädigung gewähren ... Allerdings schreibt die Richtlinie keine bestimmte Sanktion vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung geeigneten Lösungen" (Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, sowie Harz, 79/83, EU:C:1984:155, Rn. 18).

    23 - Der Gerichtshof zog sogar in Erwägung, dass die verschiedenen Maßnahmen "gegebenenfalls durch eine Bußgeldregelung verstärkt werden" könnten (vgl. Urteil von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18).

    24 - Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 23).

    Zur Angemessenheit der Entschädigung vgl. auch Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 28), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 28), Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46 und 49).

    27 - Vgl. Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 24) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 24).

    In Rn. 27 der beiden grundlegenden Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155) hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt entschieden, dass diese Richtlinie "hinsichtlich der Sanktionen für eine etwaige Diskriminierung keine unbedingte und hinreichend bestimmte Verpflichtung [begründet], auf die sich ein Einzelner mangels rechtzeitig erlassener Durchführungsmaßnahmen berufen könnte, um aufgrund der Richtlinie [76/207] eine bestimmte Wiedergutmachung zu erlangen, wenn eine solche Rechtsfolge nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen oder zugelassen ist".

  • EuGH, 10.04.1984 - 79/83

    Harz / Deutsche Tradax

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14
    31.1984, in dem Jahr, in dem die Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155) ergangen sind, hat es der Gerichtshof abgelehnt, Art. 6 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten den Erlass einer bestimmten Maßnahme vorschreiben würde, in jenen Fällen die Verpflichtung des Arbeitgebers, der sich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hatte zuschulden kommen lassen, einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber für die Stelle zu schließen, dessen Bewerbung aus einem diskriminierenden Grund abgelehnt worden war.

    15 - Vgl. Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 15), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 15) sowie Marshall (C-271/91, EU:C:1993:355, Rn. 17 und 18).

    16 - Vgl. entsprechend Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 18) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Zu solchen Maßnahmen könnten zum Beispiel Vorschriften gehören, die den Arbeitgeber zur Einstellung des diskriminierten Bewerbers verpflichten oder eine angemessene finanzielle Entschädigung gewähren ... Allerdings schreibt die Richtlinie keine bestimmte Sanktion vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung geeigneten Lösungen" (Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, sowie Harz, 79/83, EU:C:1984:155, Rn. 18).

    24 - Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 23).

    Zur Angemessenheit der Entschädigung vgl. auch Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 28), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 28), Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46 und 49).

    27 - Vgl. Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 24) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 24).

    In Rn. 27 der beiden grundlegenden Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153) sowie Harz (79/83, EU:C:1984:155) hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt entschieden, dass diese Richtlinie "hinsichtlich der Sanktionen für eine etwaige Diskriminierung keine unbedingte und hinreichend bestimmte Verpflichtung [begründet], auf die sich ein Einzelner mangels rechtzeitig erlassener Durchführungsmaßnahmen berufen könnte, um aufgrund der Richtlinie [76/207] eine bestimmte Wiedergutmachung zu erlangen, wenn eine solche Rechtsfolge nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen oder zugelassen ist".

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14
    Zur Abschreckung vgl. auch Urteil Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 24).

    Zur Angemessenheit der Entschädigung vgl. auch Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 28), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 28), Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46 und 49).

    26 - Urteile Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 25) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

    28 - Urteil Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 30 und 32).

    29 - Urteil Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 25).

    30 - Urteil Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26).

    In einem dritten Schritt hat der Gerichtshof im Urteil Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335) entschieden, dass sich ein Einzelner gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber auf Art. 6 der Richtlinie 76/207 berufen kann, wenn das nationale Recht, anstatt eine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens vorzusehen, diese Wiedergutmachung im Gegenteil von vornherein einschränkt.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14
    16 - Vgl. entsprechend Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 18) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Zur Angemessenheit der Entschädigung vgl. auch Urteile von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 28), Harz (79/83, EU:C:1984:155, Rn. 28), Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46 und 49).

    26 - Urteile Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 25) und Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14
    36 - Den der Gerichtshof nie in Frage stellen wollte, da er wiederholt entschieden hat, dass "das [Unionsrecht] die innerstaatlichen Gerichte ... nicht daran [hindert], dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der [unionsrechtlich] gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt" (Urteil Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14
    In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof seinen Standpunkt im Urteil Johnston (222/84, EU:C:1986:206) ausdifferenziert, in dessen Rn. 58 und 59 er entschieden hat, dass "[s]oweit sich ... aus ... Artikel [6 der Richtlinie 76/207], ausgelegt im Lichte eines in ihm zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, ergibt, dass jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat, ... er hinreichend genau und unbedingt [ist], um einem Mitgliedstaat entgegengehalten werden zu können, der seine volle Anwendung in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht sicherstellt ... Der Einzelne [kann] sich auf Artikel 6, wonach jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat, gegenüber einem Mitgliedstaat berufen..., der die volle Anwendung dieser Bestimmung ... nicht sicherstellt".
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-271/91

    M. Helen Marshall gegen Southampton and South-West Hampshire Area Health

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-407/14
    Ich unterstreiche, dass Generalanwalt Van Gerven dem Gerichtshof empfohlen hatte, die horizontale unmittelbare Wirkung von Art. 6 der Richtlinie 76/207 zu bestätigen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Marshall, C-271/91, EU:C:1993:30, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    Vgl. aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Arjona Camacho (C-407/14, EU:C:2015:534, Nr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Rechte des geistigen und gewerblichen

    12 - Mit dem Begriff des als Strafe angelegten Schadensersatzes bzw. des Strafschadensersatzes hat sich Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Arjona Camacho (C-407/14, EU:C:2015:534, Nr. 49) auseinandergesetzt, in denen er Strafschadensersatz wie folgt beschreibt: "Durch den Strafschadensersatz wird das Haftungssystem um eine moralisierende, im eigentlichen Sinne strafende Funktion erweitert.
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