Rechtsprechung
BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AnfG § 1, AnfG § 3 Abs 1 S 1, AnfG § 3 Abs 1 S 2, ZPO § 850c, ZPO § 850k, AO § 191 Abs 1
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto - rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 AnfG, § 3 Abs 1 S 1 AnfG, § 3 Abs 1 S 2 AnfG, § 850c ZPO, § 850k ZPO
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
- IWW
§ 850c der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 17 der Insolvenzordnung (InsO), § 850b ZPO, § 316 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), §§ 850 ff. ZPO, § 191 Abs. 1 AO, § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), § 11 Abs. 1 AnfG, § 850 Abs. 1, § 850c ZPO, § 850k ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 850c, § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO, § 9 AnfG, § 1 AnfG, § 1 Abs. 1 AnfG, §§ 1 ff. AnfG, §§ 850 bis 850i ZPO, § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB, § 667 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 31 ZKG, § 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG, §§ 1, 2 AnfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 133 Abs. 1 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 133 InsO, § 18 Abs. 2 InsO, § 3 Abs. 1 AnfG, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 11 Abs. 2 AnfG, § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB, § 135 Abs. 1 FGO
- Betriebs-Berater
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
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Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
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Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
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Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
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Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unter den Pfändungsgrenzen liegende Lohnzahlungen des Arbeitgebers - auf ein geliehenes Konto
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers ...
- bundesfinanzhof.de , S. 42 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Anfechtbarkeit einer Zahlung von niedrigem Arbeitslohn auf ein geliehenes Konto
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 10 K 10135/18
- BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
Kein Pfändungsschutz für auf Weisung des Schuldners auf ein Konto eines Dritten …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Denn hätte der Arbeitgeber des S die streitgegenständlichen Beträge, also die dem Pfändungsschutz unterliegende Höhe seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des S überwiesen, hätten die Gläubiger des S --trotz der Vorschrift des § 850c ZPO-- auf sie zugreifen können, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabhängig davon, ob der Schuldner seine Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten überweisen lässt, greift die Schutzvorschrift des § 850c ZPO ab dem Moment der Überweisung nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 850 Rz 2 und 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13).Davon unabhängig sind die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen dem FA und der Klägerin als Drittschuldnerin gar nicht einschlägig, ist mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850c ZPO nicht anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18).
(2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, nämlich je nach dem der Überweisung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Benner, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18).
Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13).
Danach greift folglich in einem Fall, in dem die Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.05.2017 - 4 O 180/16, Rz 34).
Gerade diese Konstellation lag auch dem BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 3 zugrunde.
- BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5).Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 61).
Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen, dar (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 ff.; Peters/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022, 227, m.w.N.).
Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 62 ff.).
Die Klägerin ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum Wertersatz in Höhe von 12.363 EUR verpflichtet (vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 19).
- FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 344/08
Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids bei Zahlungen von Eltern auf Konten ihrer …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, Rz 8, m.w.N., zu § 133 InsO; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 34).Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 41).
Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ohne Verschulden rechtsirrtümlich von einer Unpfändbarkeit ausging (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 40).
- BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21
Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5).Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 61).
Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 62 ff.).
- BGH, 10.07.2014 - IX ZR 50/12
Anfechtung außerhalb des Konkurses: Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung und …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12, Rz 20; Uhlenbruck/Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 133 Rz 51; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz 27).Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners allerdings vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (gemäß § 18 Abs. 2 InsO) und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12, Rz 20).
- BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10
Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, Rz 8, m.w.N., zu § 133 InsO; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 34). - BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09
Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rz 14, m.w.N., zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). - BGH, 22.11.2012 - IX ZR 22/12
Insolvenz des Leistungsmittlers: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Wenn sich der Anfechtungsgegner darüber in einem Rechtsirrtum befunden hätte, den die Revision für unvermeidbar hielte, wäre dies rechtlich unerheblich (BGH-Urteil vom 22.11.2012 - IX ZR 22/12, Rz 17). - BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung (z.B. BGH-Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 221/11; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11, Rz 65; Gehrlein, Der Betrieb 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A. Windel, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2014, 1823, 1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen. - BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.12.1998 - IX ZR 196/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 1395, unter III.2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.). - BGH, 06.02.2014 - IX ZR 221/11
Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen GmbH: Benachteiligungsvorsatz …
- BFH, 18.04.2023 - VII R 20/20
Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer …
- LG Lüneburg, 04.05.2017 - 4 O 180/16
- FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 10 K 10135/18
Inanspruchnahme per Duldungsbescheid für Steuerrückstände des Ehemannes