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   BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21   

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https://dejure.org/2021,46410
BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21 (https://dejure.org/2021,46410)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2021 - IX B 15/21 (https://dejure.org/2021,46410)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 (https://dejure.org/2021,46410)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 155 FGO, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 227 ZPO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 42 ZPO, § 44 Abs. 2 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 91 Abs. 2 FGO, § 44 Abs. 3 ZPO, § 46 Abs. 1 ZPO, § 53 Abs. 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines ungeimpften Verfahrensbeteiligten auf Terminsverlegung wegen der Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

  • rewis.io

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 227
    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 227
    Anspruch eines ungeimpften Verfahrensbeteiligten auf Terminsverlegung wegen der Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlegungsantrag kann trotz Corona-Pandemie abgelehnt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der coronabedingte Terminsverlegungsantrag

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz corona-bedingter Gefahren: Kein Anspruch auf Terminsverlegung! (IBR 2022, 161)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 127
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.09.2017 - IX B 84/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 04.09.2017 - IX B 84/17, BFH/NV 2017, 1619, Rz 11, m.w.N.).

    Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt allein nicht die Besorgnis der Befangenheit (Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1619, Rz 12; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 52).

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20

    Richterablehnung im Zivilprozess: Verweigerung einer im frühen Stadium der

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der Streitfall etwa von jenem, über den das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Beschluss vom 02.07.2020 - 3 W 41/20 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2020, 1325) zu entscheiden hatte.

    Mit Blick auf die Regelung in § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung muss ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung treffen (vgl. Beschluss des OLG Zweibrücken in NJW-RR 2020, 1325, Rz 25).

  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 10 f., m.w.N.).

    Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 12).

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 -

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Im Übrigen sind die fehlenden (drei) Blätter --in einer Zusammenschau mit der FG-Akte im Verfahren 6 K 2198/18 (nachfolgendes BFH-Az. IX B 16/21)-- damit zu erklären, dass der Beschluss vom 19.01.2021, mit dem das FG über den Befangenheitsantrag der Klägerin entschieden hat, zwar im Original in der Akte abgeheftet ist, nicht aber die drei Blätter (fünf Seiten) umfassende Ausfertigung.
  • BFH, 24.11.2000 - II B 44/00

    Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Einer dienstlichen Äußerung bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH indes nicht, wenn der Sachverhalt, auf den das Ablehnungsgesuch gestützt wird, feststeht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.11.2000 - II B 44/00, BFH/NV 2001, 621).
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch ein 77-Jähriger zu einer Strafverhandlung erscheinen müsse (Beschluss vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20, juris), dürften Gerichtsverfahren, bei denen die Beteiligten nicht zum Erscheinen verpflichtet seien, erst recht durchgeführt werden.
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Dies entspricht der --vergleichbaren-- Situation bei einer längeren Erkrankung, die den Beteiligten dazu verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung eines (Unter-)Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 91 Rz 4).
  • BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13

    Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21
    Das Finanzgericht (FG) ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.2013 - IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175, Rz 2).
  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 53/21

    Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Rechtsanwältin wegen fehlerhafter

    Aufgrund des vom Berufungsgericht ergriffenen Schutzkonzepts, auf welches die Klägerin hingewiesen worden ist, bestand in der mündlichen Verhandlung kein erhöhtes Ansteckungsrisiko (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21, juris Rn. 11).

    Dabei steht einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021, aaO).

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Selbst eine schwere Vorerkrankung gebietet nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8/21, juris Rn. 20; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21, juris Rn. 11).

    Dies entspricht der - vergleichbaren - Situation bei einer längeren Erkrankung, die den Beteiligten dazu verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung eines (Unter-)Bevollmächtigten (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21

    Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs;

    So gebietet selbst eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 11; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2021 - 11/21, 11/21 , 4/21 EA, 4/21 EA - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Schließlich legt die Beschwerde mit dem vorgenannten Vorbringen auch deshalb eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dar, weil sie nicht - was erforderlich gewesen wäre - aufzeigt, warum es dem Kläger - wenn er sich schon selbst an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sah - zur Verschaffung rechtlichen Gehörs nicht zumutbar gewesen wäre, einen anwaltlichen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - NJW 2019, 291 Rn. 7 f.; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 15).

  • LSG Sachsen, 21.02.2022 - L 1 KR 326/21
    Soweit die Beklagte auf das Risiko einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln verweist, bestanden (und bestehen) auch im dortigen Bereich entsprechende Schutzvorkehrungen, wobei es den Verfahrensbeteiligten obliegt, die Schutzvorgaben und -empfehlungen des Robert-Koch-Instituts in öffentlichen Verkehrsmitteln einzuhalten oder sich ggf. um ein alternatives Beförderungsmittel zu bemühen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 14).

    Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie ein Betroffener davon ausgeht, wegen seiner gesundheitlichen Situation Termine generell nicht wahrnehmen zu können (vgl. für einen prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt: BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 15).

  • BFH, 14.06.2023 - IX B 75/22

    Terminänderung bei infektionsschutzrechtlicher Isolationspflicht (Selbsttest)

    Das FG ist in einem solchen Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Senatsbeschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21, BFH/NV 2022, 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2023 - 6 A 930/21

    Glaubhaftmachen der Symptome für eine Terminverlegung bzw. Vertagung der

    vgl. Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495, 3497; siehe hierzu auch: Bay. VGH, Beschluss vom 4.1.2023 - 11 ZB 22.31274 -, juris Rn. 6; zur zeitlich differenzierten Betrachtung der Anforderungen an einer erheblichen Grund im Kontext der Corona-Pandemie vgl.: BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21 -, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.7.2020 - 3 W 41/20 -, NJW-RR 2020, 1325 = juris Rn. 13 f.
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 3 ZB 20.1565

    Terminsaufhebung, Videoverhandlung, Dienstunfall/Berufskrankheit, Streitwert

    Eine Aufhebung des Termins ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 25; BFH, B.v. 22.10.2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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