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   BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21   

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https://dejure.org/2021,46411
BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21 (https://dejure.org/2021,46411)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2021 - IX B 16/21 (https://dejure.org/2021,46411)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - IX B 16/21 (https://dejure.org/2021,46411)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 155 FGO, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 227 ZPO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 42 ZPO, § 44 Abs. 2 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 91 Abs. 2 FGO, § 44 Abs. 3 ZPO, § 46 Abs. 1 ZPO, § 53 Abs. 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines ungeimpften Verfahrensbeteiligten auf Terminsverlegung wegen der Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 - Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 227
    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 227
    Anspruch eines ungeimpften Verfahrensbeteiligten auf Terminsverlegung wegen der Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Terminsverlegung wegen Corona-Pandemie - Keine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund von Schutzmaßnahmen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.09.2017 - IX B 84/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
    Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 04.09.2017 - IX B 84/17, BFH/NV 2017, 1619, Rz 11, m.w.N.).

    Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung allein rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht (Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1619, Rz 12; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 52).

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20

    Richterablehnung im Zivilprozess: Verweigerung einer im frühen Stadium der

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
    Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der Streitfall etwa von jenem, über den das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Beschluss vom 02.07.2020 - 3 W 41/20 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2020, 1325) zu entscheiden hatte.

    Mit Blick auf die Regelung in § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung muss ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung treffen (vgl. Beschluss des OLG Zweibrücken in NJW-RR 2020, 1325, Rz 25).

  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
    Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 10 f., m.w.N.).

    Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 12).

  • BFH, 24.11.2000 - II B 44/00

    Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
    Einer dienstlichen Äußerung bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH indes nicht, wenn der Sachverhalt, auf den das Ablehnungsgesuch gestützt wird, feststeht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.11.2000 - II B 44/00, BFH/NV 2001, 621).
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch ein 77-Jähriger zu einer Strafverhandlung erscheinen müsse (Beschluss vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20, juris), dürften Gerichtsverfahren, bei denen die Beteiligten nicht zum Erscheinen verpflichtet seien, erst recht durchgeführt werden.
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
    Dies entspricht der --vergleichbaren-- Situation bei einer längeren Erkrankung, die den Beteiligten dazu verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung eines (Unter-)Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 91 Rz 4).
  • BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13

    Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
    Das Finanzgericht (FG) ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.2013 - IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175, Rz 2).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

    Im Übrigen sind die fehlenden (drei) Blätter --in einer Zusammenschau mit der FG-Akte im Verfahren 6 K 2198/18 (nachfolgendes BFH-Az. IX B 16/21)-- damit zu erklären, dass der Beschluss vom 19.01.2021, mit dem das FG über den Befangenheitsantrag der Klägerin entschieden hat, zwar im Original in der Akte abgeheftet ist, nicht aber die drei Blätter (fünf Seiten) umfassende Ausfertigung.
  • BFH, 09.06.2022 - X B 35/21

    Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19

    Nichts anderes gilt im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID-19 (so etwa BFH-Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 16/21, BFH/NV 2022, 31, Rz 15).
  • BFH, 18.01.2022 - III B 108/21

    Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät

    Soweit der Kläger als Grund für seinen Befangenheitsantrag die Behandlung des Terminsverlegungsantrags genannt hat, ist der Beschluss vom 24.11.2020 nicht zu beanstanden, da die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung regelmäßig keinen Befangenheitsantrag rechtfertigt (BFH-Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 16/21, BFH/NV 2022, 31, Rz 21, m.w.N.).
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