Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1439 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
Rechtsprechung zu § 1439 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1439 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 07.11.1968 - V 147/65
Unternehmereinheit zwischen einer Einzelfirma des Ehemannes und einer Offenen ...
- BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U
Ermittlung der zu erhebende anteilige Grunderwerbsteuer und der ...
- BGH, 06.02.1962 - V BLw 8/61
Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge aus dem ...
- BVerwG, 20.12.1972 - VII B 79.71
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung - Irrevisibilität von zur ...
- BGH, 27.09.1961 - IV ZR 69/61
Rechtsmittel