Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
(1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
Rechtsprechung zu § 1432 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1432 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 16.08.1963 - VI 112/62 U
Begrenzte Fortgeltung des früheren gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und ...
- BGH, 01.04.1965 - III ZR 45/64
Rechtswirksamkeit des Erbvertrages - Voraussetzung einer Irrtumsanfechtung - ...
- BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
Querverweise
Auf § 1432 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1458