Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Rechtsprechung zu § 1440 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1440 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.1962 - V BLw 8/61
Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge aus dem ...
- BSG, 16.11.1962 - 3 RLw 21/61
- BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; ...