Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
Rechtsprechung zu § 1444 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1444 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60
Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts
- BVerfG, 16.12.1970 - 1 BvR 210/68
Vermögensteuerliche Behandlung fortgesetzter Gütergemeinschaft nach § 76 BewG
- BFH, 13.05.1966 - VI 238/64
- OLG München, 30.12.1980 - 19 U 2311/80
Querverweise
Auf § 1444 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1458