Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
2. Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist.
Rechtsprechung zu § 1574 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1574 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18
Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis
- OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
Nachehelicher Unterhalt: Befristung eines Aufstockungsunterhalts; ehebedingte ...
- OLG München, 04.06.2008 - 12 UF 1125/07
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