Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1580 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
2. Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1580 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1580 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 307/81
Umzugskosten der unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehefrau als Sonderbedarf
Querverweise
Auf § 1580 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933