Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1585 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)   
   4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1585

(1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

Rechtsprechung zu § 1585 BGB a.F.

Entscheidung zu § 1585 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1585 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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