Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
5. Ende des Unterhaltsanspruchs (§§ 1586 - 1586b) |
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 1586 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1586 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.1976 - IV ZR 90/74
Feststellung des Rechts zum Getrenntleben - Voraussetzungen der Anwendbarkeit des ...
- BGH, 22.03.1967 - IV ZR 148/65
italienische Trennung von Tisch und Bett - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im ...
Querverweise
Auf § 1586 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933