Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1598 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
2. Titel - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Rechtsprechung zu § 1598 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1598 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 19.08.2019 - 21 UF 118/18
Anfechtung einer Vaterschaft nach dem Recht der Republik Ghana
- BGH, 07.04.1983 - IX ZR 24/82
Ehelichkeitsanfechtung bei heterologer künstlicher Samenübertragung
- BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft
Querverweise
Auf § 1598 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1599