Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1716 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
7. Titel - Beistandschaft (§§ 1712 - 1718) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1716 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1716 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren; ...
- OLG Zweibrücken, 20.03.1980 - 6 U 46/79
- BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74
Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen - ...