Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1712 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
7. Titel - Beistandschaft (§§ 1712 - 1718) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 1712 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 1712 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.1975 - IV ZR 28/73
Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen die Erben des Vaters - ...
- BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69
Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes
- BGH, 23.02.1977 - IV ZR 140/75
Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses - Erwerb eines ...
- BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84
Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB
- BayObLG, 13.03.1980 - BReg. 1 Z 86/79
Kind; Mutter; Amtspfleger; Unterhaltsansprüche; Zukünftig; Aufgelaufen; ...
- BGH, 23.03.1977 - IV ZR 34/76
Abstammung eines Kindes - Zweifel an einer Vaterschaft - Würdigung eines ...
- OLG Stuttgart, 06.02.1975 - 8 W 93/74
Sicherung eines Nachlasses ; Hinterlegung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ; ...
Querverweise
Auf § 1712 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Beistandschaft
- § 1715