Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
7. Titel - Beistandschaft (§§ 1712 - 1718) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 1718 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1718 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 30.06.2017 - 6 W 25/17
Nachlasssache: Erbanspruch eines im Jahre 1966 adoptierten im Zeitpunkt des ...
- KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83
Nichteheliches; Kind; Ehelich; Ehelicherklärung; Vormundschaftsgericht; Geburt
- OLG München, 12.01.2011 - 31 Wx 270/10
Erbscheinsverfahren: Unterhaltstitel als Nachweis der Vaterschaft für ein im Jahr ...
- OLG Hamm, 29.09.2003 - 15 W 258/03
Anerkenntnis der Vaterschaft vor einem Standesbeamten auf dem Gebiet der ...