Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1768 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
II. Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. 2§§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1768 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1768 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 68/87
Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem volljährigen Kind
- OLG Zweibrücken, 08.01.1985 - 3 W 149/84
Adoption eines Kindes; Eintragung einer Adoption in das Familienbuch durch einen ...