Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1744 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
I. Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1744 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1744 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als ...
Querverweise
Auf § 1744 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- II. Annahme Volljähriger
- § 1768