Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
I. Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
Rechtsprechung zu § 1763 BGB a.F.
14 Entscheidungen zu § 1763 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- KG, 18.05.2018 - 6 W 166/14
Erbrecht bei sog. schwacher Adoption nach ursprünglich est-, liv- und ...
- BFH, 17.03.2010 - II R 46/08
Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis
- OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen
- OLG Hamm, 16.12.1998 - 15 W 232/98
Rechtliche Ausgestaltung einer Beschränkung bei Einsetzung des Sohnes als ...
- BFH, 05.10.1977 - II R 88/68
Steuerfreiheit - Einsetzung eines Stiefkindes - Nacherbe - Erblasser
- OLG Brandenburg, 25.11.1997 - 10 Wx 33/96
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde; Erteilung eines Erbscheins; Anwendbarkeit ...
- KG, 08.10.1982 - 1 W 1573/82
Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Adoptivenkeln zu Ersatzschlusserben in ...
- OLG Zweibrücken, 08.01.1985 - 3 W 149/84
Adoption eines Kindes; Eintragung einer Adoption in das Familienbuch durch einen ...
- OLG Stuttgart, 03.05.1994 - 8 W 256/93
Vererblichkeit von Anwartschaftsrechten des Nacherben
Querverweise
Auf § 1763 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- I. Annahme Minderjähriger
- § 1759