Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
I. Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
Rechtsprechung zu § 1755 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1755 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 10.07.1990 - BReg. 1a Z 35/90
Wirksamkeit eines in Italien geschlossenen Adoptionsvertrages; Internationale ...
- OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 3 Wx 313/11
Einziehung eines Erbschein wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Rahmen einer ...
Querverweise
Auf § 1755 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- II. Annahme Volljähriger
- § 1772