Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1754 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
I. Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
Alte Fassung
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(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
Rechtsprechung zu § 1754 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1754 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als ...
- BGH, 26.02.1986 - IVb ZB 57/82
Übertragung des Sorgerechts - Erledigung der Hauptsache in einem Amtsverfahren - ...
- BayObLG, 20.05.1980 - BReg. 1 Z 42/80
Übertragbarkeit einer Adelsbezeichnung des persönlichen Adels als Namensteil ...
- BGH, 23.11.1962 - IV ZR 24/62
Rechtsmittel