Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 206 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 206

(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist.

Rechtsprechung zu § 206 BGB a.F.

121 Entscheidungen zu § 206 BGB a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 121 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 206 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag. Pachtvertrag
            II. Mietverhältnisse über Wohnraum
              4. Wechsel der Vertragsparteien
                § 563 (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters)
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            II. Ersitzung
          Ansprüche aus dem Eigentume
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            I. Annahme Minderjähriger
        Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung der Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts
          Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
            IV. Unbeschränkte Haftung des Erben
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht