Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 213 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 213 BGB a.F.
91 Entscheidungen zu § 213 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.09.1995 - VIII ZR 257/94
Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags
- BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch Nachbesserungsarbeiten
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 62/99
Unterbrechung der Verjährung bei Nichtbetreiben des Mahnverfahrens
- BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen ...
- BGH, 17.04.2002 - XII ZR 182/00
Unterbrechung der Verjährung durch Erlaß eines schweizerischen Zahlungsbefehls
- BGH, 21.01.1971 - VII ZR 137/69
Rechtsfolgen eines Verfahrensstillstands nach Überleitung des Mahnverfahrens in ...
- OLG Naumburg, 21.01.2003 - 11 U 2/02
Wirksamkeit eines Planungskaufs
- OLG Düsseldorf, 27.11.1992 - 22 U 121/92
Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines Mahnverfahrens; Ende der ...
- OLG Celle, 12.10.2011 - 3 U 99/11
Hemmung der Verjährung erstreckt sich auch auf die nach Einleitung des ...
- BGH, 31.03.1969 - VII ZR 35/67
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung
Querverweise
Auf § 213 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 220