Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1 aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 216 BGB a.F.
28 Entscheidungen zu § 216 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2021 - III ZR 151/20
Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen ...
- BGH, 29.04.1993 - III ZR 115/91
Verjährungsunterbrechung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung
- BGH, 04.07.1979 - VIII ZR 68/78
Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers bei Verjährung des Kaufpreisanspruchs
- BGH, 28.01.1998 - XII ZR 63/96
Einrede der Verjährung bei Leistung einer Mietsicherheit durch Bürgschaft
- OLG Hamm, 16.06.2004 - 8 UF 8/04
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen; ...
- BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 168/76
Kerman-Teppich - Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis ...
- BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen; ...
- OLG Köln, 04.07.2006 - 3 U 5/06
Verjährung von Rückgriffsansprüchen gegen Streitverkündeten; Überleitung zum ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2007 - 5 U 108/06
Verjährung: Anwendung der Vorschriften des reformierten Verjährungsrechts
- OLG Saarbrücken, 05.04.2007 - 8 U 169/06
Bürgschaft: Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld bei Wegfall des ...
Querverweise
Auf § 216 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 220
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- II. Ersitzung
- § 941