Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 212 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 212

(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.

(2) 1Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. 2Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 212 BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 212 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf. Tausch
            II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            II. Ersitzung
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