Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Rechtsprechung zu § 632 BGB a.F.
31 Entscheidungen zu § 632 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Dessau-Roßlau, 01.04.2021 - 3 O 9/20
Internationale Zuständigkeit für eine Widerklage gegen eine Klägerin mit Sitz im ...
- BGH, 08.01.2002 - X ZR 6/00
Vergütung von Zusatzleistungen beim Pauschalpreisvertrag
- BGH, 10.06.2003 - X ZR 86/01
Umfang des Schadensersatzes; Mitwirkungspflichten des Bestellers
- OLG Köln, 12.01.2023 - 7 U 43/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 08.12.2022 - 7 U 43/22
Sicherungsabrede im Vertrag geht Bürgschaftsmuster vor!
- OLG Köln, 08.12.2022 - 7 U 43/224
Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch ...
- OLG Köln, 08.12.2022 - 7 U 43/22
- OLG Celle, 05.07.2004 - 14 W 63/03
Vergütung eines Sicherheitskoordinators und Gesundheitskoordinators; ...
- BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
Rechte des Herausgabeschuldners bei durch die Herausgabeverweigerung entstandenen ...
- OLG Schleswig, 07.04.2021 - 12 U 147/20
Bauvertrag ohne Sicherheitenleistung: Anspruch des Verbrauchers auf ...
- OLG Jena, 30.06.2016 - 1 U 964/08
Zahlung von Schadensersatz für durch den Einbau einer Weißen Wanne verursachte ...