Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
Rechtsprechung zu § 639 BGB a.F.
587 Entscheidungen zu § 639 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 15 U 211/21
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über Anspruch
- BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14
Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
Architektenvertrag: Abwehr von Mängelansprüchen durch Berufung auf Nichtigkeit ...
- BGH, 22.06.2023 - VII ZR 881/21
Anderweitige Beendigung eines selbständigen Beweisverfahren mit der sachlichen ...
- OLG Naumburg, 25.06.2022 - 2 U 63/18
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!
- BGH, 16.09.2010 - IX ZR 200/08
Anwendbarkeit des § 639 Abs. 2 BGB a.F. auf gesetzliche Verjährungsfristen ...
- BGH, 19.11.2020 - VII ZR 193/19
Erstrecken der Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen ...
- OLG Düsseldorf, 08.10.2021 - 22 U 66/21
Fehlerhafte Berechnung zur Einsparung von Energie durch eine Solaranlage Haftung ...
- OLG Dresden, 05.06.2020 - 12 U 358/18
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!